Impressum der HTG GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellungen des Bestellers/Abnehmers können von der Firma innerhalb von vier Wochen angenommen werden. Die Annahme gilt  als erteilt, wenn die Firma den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Angebote der Firma sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt. Angaben in Preislisten oder sonstige Veröffentlichungen der Firma gelten  als nicht zugesichert, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von der Firma erklärt wird. Die Firma behält sich Abweichungen in Maß und Gewicht bis zu 10 % sowie geringe Farbabweichungen vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Firma trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen. Das gleiche gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Die Firma wird dem Besteller/Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Sind die vorbezeichneten Hindernisse nicht nur vorübergehend, ist die Firma von der Lieferverpflichtung entbunden. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers/Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten von der Firma, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Abnehmer über. Dies ist unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Firma ist berechtigt, den Spediteur bzw. die Reederei auszuwählen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller/Abnehmer über.

Zahlungen des Bestellers/Abnehmers sind nur schuldbefreiend wenn sie an die von der Firma benannte Zahlstelle erfolgen.

Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Die Bewilligung von Skonto Bonus oder sonstigen Vergünstigungen  bedarf jeweils einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie werden auch nur dann gewährt, wenn der Besteller/Abnehmer sämtliche Verpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt hat und der Rechnungsbetrag bis zum Fälligkeitszeitpunkt in bar bei der Firma eingeht oder dem Konto gutgeschrieben ist.

Protesterhebungen eigener Wechsel des Bestellers/Abnehmers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel berechtigen die Firma, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen von der Firma gegen den Besteller/Abnehmer fällig

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma und dem Besteller/Abnehmer Eigentum von der Firma. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Firma.

Der Besteller/Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte der Firma beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Die Forderungen des Bestellers/Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller/Abnehmer schon jetzt an die Firma ab; die Firma nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von der Firma ist der Besteller/Abnehmer solange zur Einziehung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen der Firma hat der Besteller/Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für die Firma vor, ohne dass für die Firma daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren steht der Firma der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengungen zu. Erwirbt der Besteller/Abnehmer das Alleineigentum an den neuen Sachen, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die sogenannte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Abnehmer die Firma unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers/Abnehmers berechtigen die Firma zur Liefereinstellung. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Einzugs der an die Firma abgetretenen Forderungen.

Die Firma verpflichtet sich die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers/Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Ist die von der Firma gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die Firma nach Ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Abnehmers Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Minderwert zu ersetzen. Für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks bzw. des Lagers entscheidend. Die Feststellung solcher Mängel muss die Firma unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen ab Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Verlangen der Firma muss der Besteller/Abnehmer eine Nachprüfung der Beanstandung ermöglichen und/oder Probenmusterstücke der beanstandeten Ware an die Firma übersenden.

Soweit von der Firma deklassierte Ware ( sog. 1 B-Ware ) verkauft worden ist, stehen dem Besteller/Abnehmer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

Die Firma haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner selbst oder seiner leitenden Mitarbeiter zurückzuführen sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Besteller/Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

Der Besteller/Abnehmer kann mit seinen Gegenansprüchen gegen die Firma nur aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern bzw. sie zurückhalten, wenn die Gegenansprüche durch die Firma anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Die Firma behält sich das Recht vor, ihre Forderungen ohne besondere Anzeige an Kreditinstitute, Versicherungen oder Vorlieferungen abzutreten. Etwaigen Abtretungsverboten des Bestellers/Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma, wenn der Besteller Vollkaufmann ist; die Firma ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Geschäftssitz der Firma ist Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Soweit durch die Firma keine anderslautende Rechtswahl erfolgt, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und liegen allen von der Firma erteilten Angeboten und von der Firma geschlossenen Vereinbarungen zu Grunde. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware gelten sie als anerkannt und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller/Abnehmer. Entgegenstehenden oder anderslautenden Bedingungen wird durch die Firma ausdrücklich widersprochen, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.